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Steuern / Grunderwerbsteuer 
Donnerstag, 06.11.2025

Steuervergünstigung nach § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes bei Umwandlungen

Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Steuerbefreiung nach § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes nur dann greift, wenn ein einzelnes herrschendes Unternehmen mit einer mindestens fünfjährigen Beteiligung von 95 % vor und nach dem Umwandlungsvorgang existiert. Eine bloße Gesellschaftergruppe reicht nicht aus (Az. II R 56/22 und II R 31/22).

Hintergrund

Nach § 6a Abs. 1 GrEStG wird u. a. für bestimmte Rechtsvorgänge aufgrund einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz die darauf entfallende Grunderwerbsteuer nicht erhoben.

Jedoch gilt die Steuerbefreiung nur unter weiteren Voraussetzungen: So muss an dem Umwandlungs- oder Einbringungsvorgang ein herrschendes Unternehmen – und eine oder mehrere von ihm abhängige Gesellschaften – beteiligt sein. Eine Gesellschaft gilt nur dann als „abhängig“, wenn das herrschende Unternehmen an ihr ununterbrochen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang zu mindestens 95 % beteiligt ist.

Entscheidungen mit Signalwirkung

Ob mehrere Gesellschafter, die nur in ihrer Gesamtheit die Beteiligungsgrenze vom mindestens 95 % erfüllen, als „herrschendes Unternehmen“ angesehen werden können, hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil Az. II R 56/22 vom 21.05.2025 zu klären. In einem weiteren Urteil vom selben Tag (Az. II R 31/22) hatte er überdies erneut darüber zu befinden, ob auf die Einhaltung der fünfjährigen Vorbehaltensfrist durch das herrschende Unternehmen in Bezug auf die aufnehmende Gesellschaft verzichtet werden kann, wenn die Einhaltung der Frist rechtlich möglich gewesen wäre.

Im Streitfall II R 56/22 hatte eine aus mehreren Gesellschaftern bestehende Gesellschaft ihre Geschäftsanteile an einer anderen grundbesitzenden Gesellschaft auf die Klägerin im Wege der Abspaltung zur Neugründung übertragen. Dieser steuerbare Vorgang ist nicht nach § 6a GrEStG von der Steuer befreit. Es fehlte hier an der Beteiligung eines herrschenden Unternehmens. Eine Gruppe von Gesellschaftern, bei der keiner allein die Beteiligungsgrenze von 95 % erfüllt, ist kein herrschendes Unternehmen. Dass die Gruppe der Gesellschafter eine GbR oder andere Gesellschaft bildete und ihre Beteiligungen in einer solchen Gesellschaft zusammenzurechnen waren, sodass die Gesellschaft durch eine Beteiligung von mindestens 95 % selbst ein herrschendes Unternehmen hätte sein können, konnte nicht nachgewiesen werden.

Im Streitfall II R 31/22 hatte eine Gemeinde den Betrieb einer Versammlungshalle mit zugehörigem Grundstück auf eine zu diesem Zweck kurz zuvor neu gegründete Gesellschaft im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 123 Abs. 3 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes) übertragen. Für den steuerbaren Vorgang war die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG ebenfalls nicht zu gewähren, weil die Gemeinde nicht mindestens fünf Jahre vor dem Umwandlungsvorgang an der aufnehmenden Gesellschaft beteiligt gewesen war (§ 6a Satz 4 GrEStG). Anders als im Falle einer Ausgliederung zur Neugründung (bei der aus umwandlungsbedingten Gründen die Vorbehaltensfrist nicht eingehalten werden kann, weil die neu gegründete Gesellschaft erst durch den Umwandlungsvorgang entsteht) wäre bei einer Ausgliederung auf eine bereits bestehende Gesellschaft die Einhaltung der Frist rechtlich möglich gewesen. Daher kann auf ihre Einhaltung nicht verzichtet werden. Die unterschiedliche Behandlung der Ausgliederung zur Neugründung und der Ausgliederung zur Aufnahme verletzt nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

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